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Erläuterung zum Bonus

Bezüglich der Mehrwertsteuerpflichtigkeit der Boni ist Ihr Finanzamt bereits unterrichtet. Die ausführliche schriftliche Begründung kann von Ihnen oder Ihrem Steuerberater direkt von Ihrem Finanzamt angefordert werden.

Bonus A = MZE Verbandsbonus
Die Bonusstaffeln sind im MZE-Intranet ersichtlich.
Bonus wird direkt von MZE am Jahresende an das Anschlusshaus ausgeschüttet.

Der Bonus ist mehrwertsteuerpflichtig. Die MwSt. wird vom Verband ausgewiesen.

Leistungsgruppenboni, Eigensortimentsboni und dergleichen werden unter der Gruppe Bonus A mitgeführt. Die mehrwertsteuerliche Betrachtung ist identisch wie für den Bonus A.

Bonus B = MZE Lieferantenbonus
Die Bonusstaffeln sind im MZE-Intranet ersichtlich. Bonus wird am Jahresende von MZE nach der ausgewiesenen Staffel beim Lieferanten eingezogen und bei der MZE Bonusabrechnung dem Anschlusshaus gutgeschrieben. Der Bonus ist mehrwertsteuerpflichtig. Die MwSt. wird vom Verband ausgewiesen und vom Verband an den Lieferanten weiterberechnet.

Bonus C = MZE Lieferantenbonus
Die Bonusstaffeln sind im MZE-Intranet ersichtlich.
Dieser Bonus (Erinnerungswert) kann von MZE nicht direkt abgerechnet werden.
Es wird in der Bonusabrechnung nur ein „Erinnerungswert“ ausgewiesen. Nur das Anschlusshaus kann den Erhalt des Bonus‘ direkt vom Lieferanten überprüfen.

Eine MwSt. wird nicht ausgewiesen, da nichtzutreffend.

Rückvergütung
Die Rückvergütung leistet der Verband.

Die Rückvergütung ist mehrwertsteuerpflichtig. Die MwSt. wird vom Verband ausgewiesen.

Weitere Informationen

Notwendige Angaben zur Mehrwertsteuer:
Bonus A : Auszahlung über Verband.
Bonus B : Auszahlung über Verdand, Mwst zahlt der Lieferant
Bonus C: Bonus wird über Lieferant ausgezahlt, Mwst. ausweis über Lieferant
Rückvergütung: Auszahlung über Verband

Hinweis für 2020
Gemäß dem BMF-Schreiben vom 30.06.2020, Aktenzeichen III C 2-S 7030/20/10009:004, 2020/0610691, wurde von einer Aufteilung der Steuersätze in 19% und in 16% für Zwecke der Entgeltminderung abgesehen. Die Steuerberichtigung nach § 17 UstG ist einheitlich mit dem oben ausgewiesenen Steuersatz von 19% vorzunehmen.

Sofern Sie im EU-Ausland ansässig sind :
Gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG ist die erbrachte Leistung in der Bundesrepublik Deutschland nicht steuerbar. Eine Umsatzsteuer ist daher nicht ausgewiesen. In Entsprechung der §§ 13b iVm. 14a Abs 5 deutsches UStG weisen wir darauf hin, dass der Leistungsempfänger nach dem Umsatzsteuergesetz seines Landes Steuerschuldner sein kann un in eigener Verantwortung die geschuldete Umsatzsteuer abführt sowie den entsprechenden Vorsteuerabzug mit den für ihn zuständigen Finanzbehörden regelt. Es besteht die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

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